Drohnen und Recht - Das müssen Hobbypiloten beachten bevor es losgeht
Führerschein, Versicherung und Co.
Noch vor einigen Jahren waren spektakuläre Luftaufnahmen mit großem Aufwand verbunden: Man brauchte beispielsweise Hubschrauber mit Profipiloten, ausladende Kräne oder auch Seilbrücken mit Kamerawagen. Heutzutage sorgen kleine ferngesteuerte Flugzeuge für teilweise atemberaubende Bilder aus der Vogelperspektive: Drohnen.
Gefahr von Oben
Die Liste der Fast-Katastrophen im Zusammenhang mit Drohnen ist erschreckend lang: Im Januar 2017 kollidierte beispielsweise eine defekte Drohne auf der A99 mit einem Pkw. Die Fahrerin blieb glücklicherweise – wie durch ein Wunder – unverletzt. Im Juni schlug dann im Turm des Ulmer Münsters nur fünf Meter neben dem Turmwart ein unbemanntes Fluggerät ein. Lediglich einen Monat später stürzte eine Drohne in ein Kaiserslauterner Wohngebiet und krachte dort auf ein geparktes Auto. Eigentlich dürften derartige Unfälle gar nicht passieren, sind doch die rechtlichen Vorgaben für Drohnenpiloten sehr strikt.
Die Anforderungen variieren dabei je nach Gewicht der Drohne: Exemplare bis 250 Gramm dürfen von jedem gesteuert werden, für schwerere gelten allerdings strengere Regeln. Je schwerer eine Drohne ist, desto höher ist selbstverständlich auch das Risiko. Falls das Gerät mehr als 250 Gramm wiegt, müssen Eigentümer deshalb ihre Drohne kennzeichnen – sie müssen eine sichtbare, feuerfeste Plakette mit Namen und Adresse des Besitzers tragen.
Wie hoch darf eine Drohne fliegen?
Für Hobbypiloten ist in der Regel bei 100 Metern Schluss – weiter aufsteigen dürfen die Drohnen nur auf Modellflugplätzen. Gewerbetreibende, die von der Drohne angefertigte Filmaufnahmen verkaufen, dürfen jedoch höher fliegen, wenn sie einen Pilotenschein oder einen speziellen Drohnen-Führerschein besitzen. Darüber hinaus gilt ausnahmslos für alle Drohnenlenker: Die Multicopter müssen auf Sicht gesteuert werden, dürfen also nur so weit fliegen, dass sie noch mit bloßem Auge zu sehen sind. Es reicht dabei nicht, den Flug nur per Fernglas verfolgen zu können.
Dürfen Drohnen überall fliegen?
Grundsätzlich dürfen Sie eine Drohne auf Ihrem eigenen Grundstück unter Beachtung der allgemeinen Regeln (nicht höher als 100 Meter und stets auf Sicht) fliegen lassen. Allerdings müssen dabei die Persönlichkeitsrechte der Nachbarn gewahrt werden, ohne Erlaubnis dürfen keine Aufnahmen dieser angefertigt werden – selbst wenn die Drohne nur über dem eigenen Grundstück fliegt.
Drohnen mit mehr als 250 Gramm Gewicht dürfen generell nicht über Wohngrundstücke fliegen. Dies gilt auch für alle Multicopter, die Ton- oder Filmaufnahmen machen können, außer, wenn der Pilot die Zustimmung aller Bewohner hat. Zudem dürfen Drohnen über Naturschutzgebieten und Nationalparks nur in Ausnahmefällen aufsteigen, die Details hierzu regeln die einzelnen Bundesländer.
Vielzahl an verbotenen Plätzen
Laut Paragraf 21b der Luftverkehrs-Ordnung ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Drohnen über Botschaften, Parlamentsgebäuden, Bahnanlagen, Gefängnissen, Industrieanlagen, Militäranlagen, Autobahnen, Bundesstraßen oder Krankenhäusern zu lenken. Außerdem sind Flüge im seitlichen Abstand von 100 Metern zu den entsprechenden Orten untersagt. Diese Regeln gelten auch für Flüge über Menschenansammlungen sowie für Plätze, auf denen Rettungskräfte oder Polizisten im Einsatz sind.
Eine behördliche Erlaubnis ist darüber hinaus notwendig, wenn die Drohne mehr als 5 Kilogramm wiegt oder in der Nacht (juristische Definition: der Zeitraum von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang) aufsteigen soll. Ansprechpartner hierzu sind die Landesluftfahrtbehörden des jeweiligen Bundeslandes.
Sonderregeln in der Nähe von Flugplätzen
Zunächst ist es nach den neuen Drohnen-Gesetzen verboten, dem Zaun eines militärischen oder zivilen Flughafens mit einer Drohne näher als 1,5 Kilometer zu kommen. Nur wer eine Erlaubnis der Landesluftfahrtbehörde hat, darf dort fliegen. Teilweise reicht der kontrollierte Luftraum aber noch weiter: Wenn sich etwa die An- und Abflugschneise eines Flughafens über die 1,5-Kilometer-Grenze hinaus erstreckt, ist der Betrieb von Drohnen auch dort untersagt. Gemäß der Luftverkehrsordnung ist für Drohnenflüge in einer solchen Kontrollzone die Freigabe des örtlichen Flughafentowers erforderlich. Aktuell haben die deutschen Flughäfen Flüge bis zu einer Höhe von 50 Meter in diesem Bereich aber allgemein freigegeben – diese Ausnahme gilt allerdings nicht für die 1,5-Kilometer-Zone!
Auf der Website der Deutschen Flugsicherung (DFS) kann man einsehen, wo genau die Kontrollzone eines Flughafens verläuft. Dort finden sich Karten zu 16 deutschen Flughäfen, zudem bietet die DFS auch eine Gratis-App für das Handy an, die zeigt, ob man gerade in einer Flugverbotszone steht. Des Weiteren gibt es auch prominente regionale „Flugbeschränkungsgebiete“ wie die Wartburg in Thüringen oder das Berliner Regierungsviertel.
Der Drohnenführerschein
Drohnenpiloten haben zwei Möglichkeiten, wie sie den benötigten Drohnenführerschein oder „Kenntnisnachweis“ erlangen können. Für private Drohnenflieger reicht eine Einweisung bei einem Luftsportverband – dies ist beispielsweise über die Internetseiten des Deutschen Modellflieger Verbands oder des Deutschen Aero Clubs möglich. Dazu muss man mindestens 14 Jahre alt sein und einmalig knapp 27 Euro bezahlen. Nachdem man sich durch die Fragen geklickt hat, erhält man einen fünf Jahre gültigen Führerschein. Für Gewerbetreibende hingegen gibt es eine theoretische Prüfung, die an einer vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Stelle zu absolvieren ist. Teilnehmer müssen mindestens 16 Jahre alt sein und für Kurs und Prüfung mit Kosten von mehreren Hundert Euro rechnen. Auch dieser Führerschein ist nur fünf Jahre lang gültig und muss dann erneuert werden.
Schmerzhafte Strafen bei Fehlverhalten
Ein falscher Einsatz von Drohen kann durchaus teuer werden: Es drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro, bei Unfällen sind sogar Strafverfahren möglich. Im Jahr 2014 hatte ein Mitglied der Piratenpartei unerlaubt eine Wahlkampfveranstaltung mit der Bundeskanzlerin mit einer Drohne gefilmt und musste dafür 500 Euro zahlen.
Was passiert, wenn beim Fliegen ein Schaden entsteht?
Selbst wenn Sie an dem Unfall persönlich keine Schuld tragen, haften Sie als Halter mit Ihrem gesamten Vermögen. Drohnenbesitzer sollten daher unbedingt eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, die auch Drohnenschäden mit absichert. Was die meisten jedoch nicht wissen: Drohnenhalter sind wie bei der Kfz-Haftpflicht sogar gesetzlich verpflichtet, eine solche Versicherung abzuschließen.
Ob eine alte Haftpflichtversicherung Drohnenschäden versichert, ist für Laien leider nicht immer leicht erkennbar. Die Drohne ist rechtlich ein „Flugmodell“, während alte Verträge oftmals nur „Flugmodelle ohne Motoren“ versichern. Weil Drohnen einen Motor besitzen, haben Kunden mit einer solchen Versicherung keinen Schutz. Am besten fragen Sie bei Ihrem Anbieter nach, ob die Drohne versichert ist und lassen sich den Schutz schriftlich bestätigen.
Die spezielle Drohnenversicherung
Zudem kann eine spezielle, in der Regel deutlich teurere Drohnenhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Falls Sie die Drohne ausschließlich privat nutzen und allenfalls mal Ihren Kindern überlassen, reicht in der Regel die Privathaftpflichtversicherung vollkommen aus. Falls die Drohne aber auch gewerblich genutzt wird, ist eine eigene Drohnenhaftpflicht erforderlich. Diese zahlt auch, wenn Sie das Gerät einem Freund leihen und dieser damit Schaden verursacht.
Generell sollten mit einer Versicherungssumme von mindestens 10 Millionen Euro abgesichert sein. Doch auch die speziellen Drohnenpolicen sichern keine Schäden an der Drohne selbst ab. Dazu benötigen Sie eine Luftfahrt-Kaskoversicherung: Sie ersetzt dem Drohnenbesitzer in der Regel den Neuwert des Geräts, wenn es kurz nach dem Kauf zu einem Totalschaden kommt. Später wird dann nur noch der Zeitwert der Drohne ersetzt.
Drohne einfach abschießen?
Einem Urteil des Amtsgerichts Riesa vom April 2019 zufolge ist das erlaubt: Das Gericht hatte einen Mann vom Vorwurf der Sachbeschädigung freigesprochen, der eine fremde, über seinem Garten fliegende und kamerabestückte Drohne mit einem Luftgewehr abgeschossen hatte. Diese war von einem Nachbargrundstück aus gesteuert worden – ihr Wert betrug 1.500 Euro. Der Abschuss sei allerdings gerechtfertigt gewesen, da die unerlaubten Aufnahmen einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Grundstücksbesitzers und dessen Familie dargestellt hatten.
Wenn Betroffenen in solchen Fällen kein milderes Mittel zur Verfügung steht, dürften diese einen solchen Eingriff also auch durch das – zugegebenermaßen sehr radikale – Abschießen der Drohne beenden. Ansonsten empfiehlt es sich aber, in derartigen Fällen die Polizei zu kontaktieren.