Einschränkungen fürs Handwerk unverhältnismäßig
Ulm wünscht sich Nachbesserungen für betroffene Handwerksbetriebe
Die Handwerkskammer Ulm trägt die aktuellen Maßnahmen und umfassenden Kontaktbeschränkungen der Landesregierung mit, um das Infektionsgeschehen in der Corona-Krise einzudämmen. Die Beschränkung von privaten und gesellschaftlichen Kontakten ist grundsätzlich der richtige Weg. Das regionale Handwerk darf und soll hingegen weiterarbeiten. Gleichwohl ist es nicht gelungen, alle Handwerksbetriebe von den derzeitigen Einschränkungen auszunehmen. Dabei sollten die großen Anstrengungen und Investitionen vieler Betriebe in durchdachte Hygienekonzepte von der Politik stärker wahrgenommen und anerkannt werden
Eine Verhältnismäßigkeit bei den momentanen Einschränkungen sieht die Handwerkskammer Ulm erst dann gegeben, wenn die von den Schließungen betroffenen Betriebe auch zeitnah und in angemessenem Umfang finanziell entschädigt werden. Hierzu zählen neben den Kosmetikern z.B. auch Gebäude- und Textilreiniger, Metzger, Bäcker, Konditoren, Brauer und Mälzer. So müssen etwa Bäckereien und Konditoreien mit angeschlossenem Café sowie Fleischereien, die sonst die Gastronomie beliefern oder einen Imbiss betreiben, nun auf einen manchmal nicht unerheblichen Teil ihres Umsatzes verzichten. Bei der Verteilung der Corona-Hilfen müssen die Betroffenen deshalb wesentlich stärker berücksichtigt werden. Mehlich weiter: „Es ist lebensnotwendig für diese Betriebe, dass die beschlossenen Unterstützungen nicht nur theoretisch zur Verfügung stehen, sondern auch tatsächlich und zügig dort ankommen, wo sie dringend benötigt werden.“ Hier gelte es nun zeitnah nachzubessern, denn viele der betroffenen Betriebe fürchten bei weiterer Verlängerung des Öffnungsverbots um ihre Existenz. Die Handwerkskammer Ulm macht sich deshalb dafür stark, dass Betriebe aus dem Lebensmittelhandwerk, die durch den Teil-Lockdown im November nur noch ihre Ladengeschäfte betreiben dürfen, für diese wegfallenden Gastronomie-Umsätze über die Novemberhilfe eine Entschädigung von 75 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats erhalten sollten.