Darf jeder seine Sckolade "Dubai-Schokolade" nennen?
Wie ist die rechtlcihe Lage hierzu!
Parmesan, Champagner, Schwarzwälder Schinken, Kalamata-Oliven oder Roquefort haben eins gemein. Sie heißen nach ihrer geographischen Herkunft. Vor einiger Zeit gab es nun den Hype um die Dubai Schokolade, die es plötzlich überall gab. Doch kann jedes Produkt einfach so mit einem geographischen Herkunftsbegriff benannt werden? Wenn ja, zu welchen Bedingungen? Das wollte Marion Buk-Kluger von Patentanwalt Bertram Rapp wissen.
Bertram Rapp: Bei der Auseinandersetzung um die sogenannte „Dubai Schokolade“ ging es nicht um eine klassische geografische Herkunftsbezeichnung, wie wir sie vom Dresdner Stollen, Münchner Bier oder den Thüringer Rostbratwürsten kennen, da es in Dubai keine Tradition der Schokoladenherstellung und damit auch keine eingetragene geografische Herkunftsbezeichnung für „Dubai Schokolade“ gibt.
Das Landgericht Köln, welches in mehreren Beschlüssen Nachahmern der „Dubai Schokolade“ die Verwendung dieses Begriffs verboten hat, begründete dies in erster Linie mit klassischen markenrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Erwägungen zum Verbot der Irreführung der Verbraucher. Nach dem Markengesetz dürfen geografische Herkunftsangaben nicht für Waren benutzt werden, welche nicht aus dem entsprechenden Ort stammen, wenn dies eine Irreführung verursacht. Bei den entschiedenen Fällen vertrat das Landgericht Köln die Rechtsauffassung, der Begriff „Dubai Schokolade“ werde vom Verkehr als „Schokolade aus Dubai“ aufgefasst, also als Herkunftsangabe und wies die Rechtsauffassung der Beklagten, wonach es sich lediglich um eine beschreibende Angabe wie „Schokolade nach Dubai Art“ handele, zurück. Nicht ohne Grund vertreibt die Firma Lindt seit Kurzem offenbar unbeanstandet „Dubai Style Chocolade“, um eine Herkunftstäuschung zu vermeiden.
Unabhängig davon gibt es, wie oben erwähnt, eine Vielzahl von geografischen Herkunftsangaben, die in zahlreichen Registern eingetragen sind oder durch bilaterale Verträge gesichert sind. Diese betreffen bislang nur Lebensmittel, Agrarerzeugnisse und alkoholische Getränke. Handwerkliche und industriell gefertigte Produkte blieben bislang außen vor.
Ab Dezember 2025 wird es jedoch ein weiteres Schutzrecht zum Schutz der geografischen Herkunftsbezeichnungen für industrielle und handwerklich gefertigte Produkte geben, sodass dann nicht nur das „Schwarzwälder Kirschwasser“ Schutz genießt, sondern aller Voraussicht nach auch die „Schwarzwälder Kuckucksuhr“.
Warum ist dies so wichtig?
Auf diese Weise können ganze Regionen von dem guten Ruf der in ihrem Bereich sowohl landwirtschaftlich als auch handwerklich und industriell hergestellten Erzeugnisse profitieren und sicherstellen, dass es hier keine Nachahmer gibt. Der Prozess zur Sicherung einer solchen Herkunftsbezeichnung ist allerdings aufwendig und bedarf einer Reihe von Nachweisen.
Was muss beachtet werden, kann ich einfach so ein Produkt entwickeln und es z.B. Augsburger XY nennen?
Solange man mit einem Produkt „Augsburger XY“ nicht gegen eine geografische Herkunftsangabe verstößt (tatsächlich ist für „Augsburg“ nichts eingetragen) spricht nichts gegen diese Bezeichnung, sofern das Produkt auch aus Augsburg stammt und keine Irreführung bewirkt wird. Allerdings sollten sich die Augsburger Bäckermeister überlegen, ob es nicht sinnvoll wäre, den berühmten „Augsburger Zwetschgendatschi“ als geografische Herkunftsangabe zu sichern.
Das könnte Sie auch interessieren

Advertorial