Landkreis Augsburg informiert über Nachweisdokumente bei Corona Impfungen

Diese Unterlagen müssen bei priorisierten Impfungen mitgebracht werden

Nach der Corona-Impfverordnung können Personen aufgrund unterschiedlicher Indikationen (bspw. berufliche Gründe, gesundheitliche Gründe, Kontakt zu besonders gefährdeten Personengruppen) ein priorisiertes Impfangebot erhalten, soweit sie entsprechende Nachweise erbringen können. Wer keinen Beleg für seine priorisierte Impfung vorlegen kann, wird vor Ort nicht geimpft und muss im Nachgang warten, bis die Impfstoffkapazitäten erneut ein Impfangebot ermöglichen.

Wichtig ist, dass alle Angaben, die bei der Impfregistrierung gemacht wurden, lückenlos durch eine Bescheinigungskette nachgewiesen werden können (z. B. Lichtbildausweis, Nachweis der Risikofaktoren / Vorerkrankungen, Tätigkeits- bzw. Kontaktnachweis des Arbeitgebers bzw. der geschützten Einrichtung oder Person).  


Im Folgenden einige Beispiele:

Welche Nachweise benötigen Personen, die regelmäßig einen pflegebedürftigen Menschen pflegen (Pflegepersonen / pflegende Angehörige)?
 
·      Ausweisdokument (Personalausweis / Pass)
·      Kopie des Ausweises der pflegebedürftigen Person
·      Nachweis über die Pflegebedürftigkeit der genannten Person: Bspw. Bestätigung des Pflegegrads der pflegebedürftigen Person (Bescheid des medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK)); wenn kein Pflegegrad vorhanden ist, Bestätigung der Pflegebedürftigkeit der Person durch einen Arzt oder Gutachten über Pflegebedürftigkeit von der Krankenkasse
 
(Laut Pflegeversicherungsgesetz gelten alle Menschen als pflegebedürftig, die nach bestimmten Kriterien (bspw. kognitive, körperliche oder psychische Beeinträchtigungen) in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt sind und für voraussichtlich mindestens sechs Monate pflegerische und betreuerische Hilfen benötigen.)
 
·      Nachweis der Pflegekasse über die Benennung als Pflegeperson (z. B. Gutachten über die Pflegebedürftigkeit und den Aufwand der Pflegeperson, Nachweis von geleisteten Beiträgen zur Rentenversicherung durch die Pflegekasse für die Pflegeperson)   
·      Schriftliche Bestätigung der pflegebedürftigen Person, dass sie aktuell noch von der Pflegeperson gepflegt wird
 

Welche Nachweise benötigen die zwei „engen Kontaktpersonen“ pflegebedürftiger Personen?
 
·      Ausweisdokument (Personalausweis / Pass)
·      Kopie des Ausweises der pflegebedürftigen Person
·      Nachweis über die Pflegebedürftigkeit der genannten Person: Bspw.

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Bestätigung des Pflegegrads der pflegebedürftigen Person (Bescheid des medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK)); wenn kein Pflegegrad vorhanden ist, Bestätigung der Pflegebedürftigkeit der Person durch einen Arzt oder Gutachten über Pflegebedürftigkeit von der Krankenkasse
 
(Laut Pflegeversicherungsgesetz gelten alle Menschen als pflegebedürftig, die nach bestimmten Kriterien (bspw. kognitive, körperliche oder psychische Beeinträchtigungen) in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt sind und für voraussichtlich mindestens sechs Monate pflegerische und betreuerische Hilfen benötigen.)
 
·      Schriftliche Bestätigung der pflegebedürftigen Person, dass man eine von zwei engen Kontaktpersonen ist
 
 
 Welche Nachweise benötigen die zwei „engen Kontaktpersonen“ einer Schwangeren?
 
·      Ausweisdokument (Personalausweis / Pass)
·      Kopie des Mutterpasses
·      Kopie des Ausweises der Schwangeren
·      Schriftliche Bestätigung der Schwangeren, dass man eine von zwei engen Kontaktpersonen ist
 
 
Welchen Nachweis benötigen Personen, die beruflich wiederkehrend in Alten-/Pflegeeinrichtungen tätig sind?
 
·      Ausweisdokument (Personalausweis / Pass)
·      Bestätigung der Alten- und Pflegeeinrichtung(en), dass man dort mindestens zweimal wöchentlich beruflich oder ehrenamtlich tätig ist.
·      Arbeitgeberbescheinigung bzw. Berufsurkunde / Gewerbeanmeldung
 

 Welchen Nachweis benötigen Personen, die beruflich wiederkehrend in medizinischen Einrichtungen tätig sind?
 
·      Ausweisdokument (Personalausweis / Pass)
·      Bestätigung der medizinischen Einrichtung(en), dass man dort regelmäßig tätig ist.
·      Arbeitgeberbescheinigung bzw. Berufsurkunde / Gewerbeanmeldung
 
 
Bei Unsicherheiten kann einfach eine  E-Mail an info.corona@LRA-a.bayern.de geschrieben werden.