„Notbremse-Gesetz“: Augsburger Jurist beriet Abgeordnete
Bevölkerungsschutzgesetz gegen steigende Infektionszahlen entstand mit Augsburger Beteiligung
Das vierte Bevölkerungsschutzgesetz, die sogenannte „Corona-Notbremse“, wurde am heutigen 21. April vom Bundestag verabschiedet. Das Parlament änderte damit namentlich das Infektionsschutzgesetz. Der Augsburger Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger beriet die Abgeordneten zwischen den einzelnen Lesungen
Mit dem neuen Gesetz ordnet der Bundestag erstmals selbst Maßnahmen der Pandemiebekämpfung an. „Dies“, erklärt Wollenschläger, „verleiht den Maßnahmen nicht nur ein Höchstmaß an demokratischer Legitimation, sondern ermöglicht eine bundeseinheitliche und unmittelbare Regelung ohne, dass es weiterer konkretisierender Rechtsakte oder der Inkraftsetzung von Schutzmaßnahmen bedarf.“ Diese neue Zentralisierung stehe der im Grundgesetz geregelten Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern nicht entgegen, „eine Spannungslage mit der Kulturhoheit der Länder gibt es jedoch.“
Effektiver Gesundheitsschutz bei Wahrung größtmöglicher Freiheit
Mit den angeordneten Schutzmaßnahmen gehen Grundrechtseingriffe von erheblicher Breite, Tiefe und auch Dauer einher. „Mit dem Schutz von Leben und Gesundheit einschließlich der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems verfolgen die Pandemiebekämpfungsmaßnahmen aber auch gewichtige Ziele“, sagt Wollenschläger, „kein Aspekt kann in dieser Situation absoluten Schutz für sich in Anspruch nehmen.“ Aufgabe des Parlaments sei es, effektiven Gesundheitsschutz bei Wahrung größtmöglicher Freiheit sicherzustellen. Dabei habe das Parlament auch das Recht im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative Prioritäten zu setzen.
Diskussionspunkt Sieben-Tage-Inzidenz
In der lebhaften Diskussion um das vierte Bevölkerungsschutzgesetz wurde häufig der Vorwurf geäußert, die angeordneten Schutzmaßnahmen orientierten sich zu einseitig und zu stark an der Sieben-Tage-Inzidenz. In der Tat ist sie der Anknüpfungspunkt für den neu in Infektionsschutzgesetz eingefügten Paragraphen 28b. Das Gesetz legt fest, dass für eine Anordnung von Schutzmaßnahmen eine Bewertung des Infektionsgeschehens zugrunde liegen muss. Wollenschläger führt an, dass der Gesetzgeber über den Wert hinaus das Geschehen im Blick hat und auch Aspekte wie Belastung des Gesundheitssystems, die Zunahme des Positivanteils bei den Tests, das Vermeiden von escape-Virusvarianten oder Therapiemöglichkeiten mitberücksichtigt. Er bleibt stets zu einer kontinuierlichen Beobachtung der Lage und gegebenenfalls einer Aktualisierung von Regeln verpflichtet. Zu begrüßen ist daher, dass der Bundestag im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens eine Befristung der Notbremse eingeführt hat. Die Legislative stehe, so Wollenschläger, bei jeder Einzelmaßnahme in der Pflicht, diese auf Verhältnismäßigkeit zu prüfen.
Darum geht es im „Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw16-de-infektionsschutzgesetz-834802