Weitere Erleichterungen im Oberallgäu ab Heute, 21. Mai

Grünes Licht aus dem Gesundheitsministerium

Der Landkreis Oberallgäu hat am 19 Mai grünes Licht aus dem Gesundheitsministerium erhalten und per Allgemeinverfügung weitere Öffnungen ab Freitag, 21. Mai, zulassen.

Nachdem der Freistaat Bayern danach eine weitere Verordnung zur Änderung der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung mit weiteren Öffnungsmöglichkeiten erlassen hat, wird auch die Allgemeinverfügung des Landkreises Oberallgäu dementsprechend erweitert.

Ab Freitag, 21. Mai 2021, 0:00 Uhr sind demnach im Landkreis Oberallgäu kulturelle Veranstaltungen unter freiem Himmel für bis zu 250 Besucherinnen und Besucher sowie Sportveranstaltungen für bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauer jeweils mit festen Sitzplätzen möglich. Kontaktsport ist unter freiem Himmel für Gruppen von bis zu 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig. Auch Freibäder und Fitnessstudios dürfen nach vorheriger Terminvereinbarung wieder öffnen.

Aktualisierte Übersicht zu den Öffnungen ab Freitag, 21. Mai 2021, im Landkreis Oberallgäu:

Am Mittwoch, 19.05.2021 hat der Landkreis Oberallgäu an fünf aufeinander folgenden Tagen den 7-Tage-Inzidenzwert von 100 unterschritten. Aufgrund dieser Unterschreitungen gelten im Landkreis Oberallgäu ab dem 21.05.2021 die diejenigen Regelungen der 12. BayIfSMV, die an die Voraussetzung geknüpft sind, dass die 7-Tage-Inzidenz unter 100 liegt.

Kontaktbeschränkung
  • Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nun gestattet für Angehörige des eigenen Hausstands + zusätzlich Angehörige eines weiteren Hausstands - höchstens 5 Personen
  • Geimpfte und genesene Personen sowie Kinder unter 14 Jahren bleiben bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer unberücksichtigt.
Nächtliche Ausgangssperre
  • entfällt
Einzelhandel des täglichen Bedarfs
(Lebensmittel etc., § 12 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 der 12. BayIfSMV)
  • Öffnung für maximal 1 Kunde je 10 m² für die ersten 800 m² der Verkaufsfläche sowie zusätzlich 1 Kunde je 20 m² für den 800 m² übersteigenden Teil der Verkaufsfläche
Einzelhandel
(neben dem Einzelhandel des täglichen Bedarfs wie Lebensmittel etc.,
§ 12 Abs. 1 Satz 7 Nr. 2 der 12. BayIfSMV)
  • Click & Meet Öffnung für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum (40 m²/Kunde); Kontaktdatenerfassung der Kunden; kein Test erforderlich
Körpernahe Dienstleistungen
  • alle körpernahen Dienstleistungen mit: Terminvereinbarung; Kontaktdatenerfassung der Kunden; FFP2-Maskenpflicht für Kunden, mindestens medizinische Gesichtsmaske für Personal (10 m²/Kunde für die ersten 800 m² Verkaufsfläche, darüber 20 m²)
Kulturstätten
(Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, zoologische und botanische Gärten)
  • Öffnung nach vorheriger Terminbuchung, Einhaltung Schutz- und Hygienekonzept; FFP2-Maskenpflicht für Besucher; Kontaktdatenerfassung der Besucher
Kindertageseinrichtungen
  • eingeschränkter Regelbetrieb (Betreuung in festen Gruppen)
Schulen
  • Präsenz- oder Wechselunterricht für alle mit negativem Testergebnis (Test höchstens 48 Std vor Schulbeginn abgenommen => entspricht 2 x wöchentlich)

Ab dem 21. Mai 2021, 0:00 Uhr, werden per Allgemeinverfügung (siehe unten) für das Gebiet des Landkreises Oberallgäu außerdem nach Maßgabe der von den zuständigen Staatsministerium bekanntgemachten Rahmenkonzepte (siehe unten) und den entsprechenden Schutz- und Hygienemaßnahmen folgende weitere Öffnungsschritte zugelassen:

Außengastronomie
  • Öffnung für Besucher mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung.
  • Sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen, ist ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POCAntigentest, Selbsttest oder PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis der Tischgäste erforderlich.
Theater, Konzert- und Opernhäuser, Kinos,
ferner die kulturelle Veranstaltungen uner freiem Himmel
  • Öffnung für Besucherinnen und Besucher mit einem Testnachweis 
  • für kulturelle Veranstaltungen unter freiem Himmel feste Sitzplätzen für bis zu 250 Besucherinnen und Besucher mit einem Testnachweis
Kontaktfreier Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten
sowie Kontaktsport unter freiem Himmel
  • Voraussetzung für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist ein Testnachweis , ferner unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 25 Personen mit einem Testnachweis alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer
  • in Fitnessstudios mit vorheriger Terminbuchung und einem Testnachweis für alle Kunden
  • Zulassung von bis zu 250 Zuschauern bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen und Testnachweis für alle Zuschauerinnen und Zuschauer 
Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, insbesondere von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen, auch zu touristischen Zwecken
  • zulässig sind im Rahmen des Übernachtungsangebots ferner gastronomische Angebote auch in geschlossenen Räumen sowie Kur-, Therapie- und Wellnessangebote gegenüber Übernachtungsgästen; Voraussetzung ist, dass die Übernachtungsgäste bei der Anreise sowie jede weiteren 48 Stunden über einen Testnachweis verfügen.
Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen
  • Voraussetzung ist ein Testnachweis für Kunden
Freibäder
  • Öffnung für Besucherinnen und Besucher mit einem Testnachweis und vorheriger Terminvereinbarung